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Einbringung von Minderheitsanteilen nach Art. III UmgrStG
Das BMF teilt zur Rechtsfrage der Einbringung von Minderheitsanteilen i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG mit, daß es schon bisher die zitierte Vorschrift auch dahingehend als anwendbar gesehen hat, daß mehrere Anteilsinhaber ihre Minderheitsanteile gebündelt auf einen Stichtag in eine Körperschaft einbringen, die dadurch in Summe die Mehrheit der Stimmrechte erlangt (vgl. SWK-Heft 10/1995, Seite A 258). (