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Abgabenerhebung: Unbilligkeit
•Der Verfassungsgesetzgeber hat in Kauf genommen, daß nicht alle sachlich gleich gelagerten Fälle durch ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH gleich behandelt werden, sondern der Ausspruch der Wirkung des Erkenntnisses über den Anlaßfall hinaus dem VfGH vorbehalten bleibt; die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten jedoch allgemein ein und führen daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabenerhebung im Einzelfall. - (§ 178 Salzburger LAO), (Abweisung)
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