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Forstwirtschaftlicher Einheitswert
•Gebäude, die als Dienstwohnungen gewidmet sind, sind nur dann im forstwirtschaftlichen Einheitswert erfaßt, wenn sie einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen; dies ist dann der Fall, wenn sie es ermöglichen, daß sich ein im Forst tätiger Arbeitnehmer in räumlicher Nähe zum Ort seines Arbeitseinsatzes aufhalten kann. - (§ 46 Abs. 5 BewG), (Abweisung)
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