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EuGH: MWSt bei Parfümeriewaren
•Mehrwertsteuer: Lieferung (illegal) nachgeahmter Parfümeriewaren steuerpflichtig
Urteilstenor des EuGH: „Nach Artikel 2 der 6. MWSt-RL ... unterliegt die Lieferung nachgeahmter Parfümeriewaren der Mehrwertsteuer."
( Goodwin, Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal – Criminal Division, London)
Anmerkung: Der diesem Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob die Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren unter den Anwendungsbereich der 6. MWSt-RL fällt. Der EuGH differenziert im vorliegenden Urteil bei Anwendung der Mehrwertsteuer auf unerlaubte Lieferungen danach, ob es sich um die Lieferung von Waren handelt, deren Vermarktung wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Eigenschaften untersagt ist oder die Lieferung von Waren lediglich gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Dementsprechend ist die Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren – anders als die Lieferung von Falschgeld oder Drogen – nicht vom Anwendungsbereich der 6. MWSt-RL ausgeschlossen.2)