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Abgabestelle i. S. d. ZustellG
•Bei dem Arbeitsplatz, der als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes in Betracht kommt, muß es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Zustelladressat tatsächlich arbeitet; bei einer großen Behörde, wie dem Bundesministerium, reicht also die Zustellung an irgendeine räumlich getrennte Dienststelle nicht aus, um als Zustellung „am Arbeitsplatz" in Betracht zu kommen. - (§ 4 Zustellgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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