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Bundesabgabenordnung - Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH (§ 9 BAO)
Erweist sich eine Gründungsgesellschaft als unechte Vorgesellschaft, weil die Eintragungsabsicht als GmbH schon ursprünglich fehlte oder später aufgegeben worden war,S. K 22 ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, so haften diese nach den für Personengesellschaften geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt (BFH , VII R82/97 in BB 1998, 2299).