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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite 021

Bundesabgabenordnung - Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH (§ 9 BAO)

Erweist sich eine Gründungsgesellschaft als unechte Vorgesellschaft, weil die Eintragungsabsicht als GmbH schon ursprünglich fehlte oder später aufgegeben worden war,S. 022 ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, so haften diese nach den für Personengesellschaften geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt (BFH , VII R82/97 in BB 1998, 2299).

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