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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite R 122

Verfahren: Wiederaufnahme

Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, muß die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind; daraus muß sich auch ergeben, daß alle von der wieder aufzunehmenden Sache Betroffenen unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluß nehmen konnten. - (§ 303 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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