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Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Urprodukten
BMF-Erlaß zur umsatzsteuerlichen Behandlung
(BMF) - Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 1997/430, wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den durch die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfaßten Umsätzen zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.
Es bestehen keine Bedenken, wenn für 1999 die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 5% der steuerpflichtigen Gesamtumsätze (§ 17 Abs. 5 UStG 1994) berechnet werden. ( GZ 09 2204/1-IV/9/98)