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Abgabenbehörde: Bindung
•Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandsverwirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen. - (§ 174 Abs. 3 lit. a 1 TB ZollG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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