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Umsatzsteuer - Überlassung von Software per Internet
Überlassung von Software per Internet (§ 3 a UStG)
Die Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet stellt als Erbringung einer Dienstleistung eine sonstige Leistung dar und unterliegt damit der Umsatzsteuer (dt. BMF-Verfügung in BB 1998, 2408).