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Verschiebung des Zuflußzeitpunktes
(A. B.) - Nach § 19 EStG sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen. (Erkenntnis des ; zum Inhalt der bekämpften Berufungsentscheidung vgl. SWK-Heft 2/1996, Seite A 25)