Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite K 22

Bundesabgabenordnung - Gemeinnützigkeit

Aussetzungsantrag (§ 212 a BAO)

Wird die Aussetzung mehrerer Abgaben beantragt, dann hat die Behörde über jede Steuer grundsätzlich gesondert zu entscheiden ().

Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden