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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite K 22

Bundesabgabenordnung - Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff. BAO)

Es kann einen Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit darstellen, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und die sich weitgehend durch Spenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten (Personalkosten) und für die Spendenwerbung verwendet. Den Spendeneinnahmen von 2,3 Mio. S standen Personalkosten in Höhe von 800.000 S (für vier Mitarbeiter mit Jahresbruttogehältern zwischen 28.000 S und 600.000 S) und Ausgaben für Spendenwerbung von 1,4 Mio. S gegenüber; damit gingen die Spenden für die Finanzierung der Vereinsausgaben auf und für gemeinnützige Zwecke wurden nur 700.000 S aus dem Budget des nächsten Jahres verwendet (BFH , I B82/98 in BB 1998, 2241 f.).

Anmerkung: Aus aktuellem Anlaß könnten auch in Österreich die Spendenvereine hinsichtlich der Verwaltungsausgaben näher durchleuchtet werden.

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