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Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft nicht ex tunc verloren
Unternehmereigenschaft nicht ex tunc verloren (§ 2 UStG)
Konnte ein StPfl. die Absicht, unternehmerisch (durch Errichtung einer Trockenfuttergewinnungsanlage) tätig zu werden, eindeutig nachweisen und ist diese Absicht nach außen auch genügend in Erscheinung getreten, dann geht die Unternehmereigenschaft bei Nichtausübung der Tätigkeit nicht rückwirkend verloren (wie dies der BFH im Jahr 1993 judizierte). Hat jemand im Veranlagungszeitraum tatsächlich Anstalten zur Einnahmenerzielung getroffen, dann ist er als Unternehmer anzusehen; damit steht auch der Vorsteuerabzug zu. Der VwGH verweist dabei auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH (, C 110/94 „Inzo"), nach der die Unternehmereigenschaft nicht aberkannt werden kann, wenn nach Vorliegen einer Rentabilitätsstudie beschlossen wird, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Tätigkeit daher zu beenden ().
Anmerkung: Die Berufungssenate werden gut beraten sein, in Hinkunft mehr auf die Rechtsprechung des EuGH zu achten, auch wenn sie wirtschaftsfreundlich sein sollte, als sich auf alte fiskalische Entscheidungen des BFH zu berufen.