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BFH bekräftigt: Keine Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften haben keine außerbetriebliche Sphäre
Der BFH hat die Änderung seiner Rechtsprechung zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften bestätigt: Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Daher kann es bei Kapitalgesellschaften auch keine Liebhaberei geben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist aber eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Mit Urteil vom hat der BFH seine Rechtsprechung zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften geändert.) Bis dahin hatte er judiziert, daß auch Kapitalgesellschaften eine außerbetriebliche Sphäre haben können.) Danach lagen bei dauernd verlustträchtigen Tätigkeiten keine Einkünfte im Sinne der sieben Einkunftsarten vor.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH.) Der VwGH hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere BFH-Rechtsprechung bisher die Liebhabereigrundsätze auch auf Körperschaften angewendet.) Tragender Gedanke dieses VwGH-Erkenntnisses war, daß überhaupt keine Einkünfte im Sinne der sieben Einkunftsarten vorliegen, weil zu Einkünften nur eine Tätigkeit führen kann, die auf Dauer gesehen objektiv geeignet ist, ein positives Ergebnis zu erzielen. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft aber nach § 8 Abs. 2 KStG nun auch inso...