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Bescheid: Begründung
• Verfahrensrecht - (§ 211 der burgenländischen Landesabgabenordnung)
Ein Bescheid, mit dem ein anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt wird, bedarf zumindest insoweit einer Begründung, als die hiefür maßgebenden Gründe der Partei bekanntzugeben sind. Darüber hinaus muß dem Bescheid entnehmbar sein, welches Verfahren Anlaß zur Aussetzung gegeben hat.
„Die belangte Behörde hat weiters nicht zu erkennen gegeben, ob sie die vorgesehene Interessenabwägung, bei der auch die Gefahr eines Verlustes der ,Ergreiferprämie' gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG infolge der durch die Aussetzung bewirkten Verfahrensverzögerung in Anschlag zu bringen ist (vgl. Stoll, BAO Komm. Bd. 3, 2751 ff.), überhaupt vorgenommen hat und welche Erwägungen sie bejahendenfalls dabei zugrunde gelegt hat. Dieser Umfang hindert die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, sodaß auch deshalb der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht zur Last fällt." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0195)