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Verein Schuldnerberatung
Der nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG fallende Verein „Schuldnerberatung" unterliegt mit den ausgezahlten Arbeitslöhnen dann der KommSt, wenn er unternehmerisch i. S. d. § 3 KommStG tätig wird.
Gemäß § 3 KommStG 1993 umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Wird ein Verein ausschließlich durch Subventionen aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind die Zahlungen den sog. echten Subventionen zuzurechnen, wenn diese Mittel es dem Verein erst ermöglichen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können, und diese Zahlungen weder aufgrund eines Leistungsaustausches erbracht werden noch unmittelbar mit bestimmten Leistungen des Vereins zusammenhängen. Sollte der Verein ansonsten nicht einnahmenerzielend tätig sein und seine Leistungen unentgeltlich erbringen, ist er als nichtunternehmerisch einzustufen und wird somit vom KommStG 1993 nicht erfaßt.
Eine nach den Vereinsstatuten nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtete Tätig...