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Wiener Parkometergesetz
•Bei irreführenden und wechselnden Angaben des Beschuldigten in seiner Lenkerauskunft i. S. d. Wiener Parkometergesetzes bzw. im Verwaltungsstrafverfahren ist die belangte Behörde berechtigt, von weiteren Ermittlungen abzusehen und die Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren. - (§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz), (Abweisung)
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