Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 23, 15. August 1998, Seite R 81
Gebührenpflicht
•Für die Vermeidung der Entstehung der Gebührenpflicht auch betreffend die Gleichschriften kommt es allein darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. - (§ 25 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
()