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Gebührenpflicht
•Für die Vermeidung der Entstehung der Gebührenpflicht auch betreffend die Gleichschriften kommt es allein darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. - (§ 25 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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