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Müllabfuhrabgabe
•Müllabfuhrabgabe - (§ 12 Müllabfuhrgesetz 1965)
„Die belangte Behörde verkannte die Rechtslage, wenn sie von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Müllabfuhrgesetz 1965 ausging, wonach die Abgabepflicht (nur) für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften besteht." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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