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Fünfzehntelabsetzung für geförderte Dachbodenausbauten
Gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 EStG sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen (Herstellungskosten) über Antrag auf - grundsätzlich - fünfzehn Jahre abzusetzen, wenn die Zusage für eine Förderung u. a. nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
Gemäß § 37 Z 9 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) 1989 gilt als Sanierungsmaßnahme u. a. die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 SanierungsVO 1997 kann eine Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden nach den Bestimmungen des I. Hauptstücks des WWFSG 1989 erfolgen.
Nach Ansicht des BMF ist unter diesen Voraussetzungen die beschleunigte Abschreibung nach § 28 Abs. 3 EStG auch für Dachgeschoßausbauten anwendbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß Dachbodenausbauten nicht unter die §§ 3 bis 5 MRG fallen, sodaß eine vorrangige Verrechnung von Mietzinsrücklagen nach § 28 Abs. 5 a. F. i. V. m. § 116 Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt ( RdW 429). (