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Wiener Parkometergesetz
•Durch die Einzahlung eines Betrages im Sinne des Wiener Parkometergesetzes allein kommt eine Pauschalierungsvereinbarung nicht zustande, es bedarf vielmehr noch der Annahme, sodaß (bis zu diesem Zeitpunkt) die Parkometerabgabe in der hiefür vorgesehenen Form zu entrichten ist. - (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz), (Abweisung)
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