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Der neue Lehrlingsfreibetrag
20.000 S pro Lehrling für Lehrverhältnisse, die zwischen 1. Juni 1998 und 31. Dezember 1999 neu begonnen werden
(SWK) – Im Nationalen Aktionsplan der Österreichischen Bundesregierung wurde unter anderem die Zielsetzung verankert, hinsichtlich der Schulabgänger 1998 und 1999 Maßnahmen für eine ausreichende Anzahl von Lehrplätzen zu setzen. In diesem Zusammenhang wurde im Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I Nr. 79/1998, auch ein steuerlicher Anreiz zur Einstellung von Lehrlingen geschaffen. Unternehmer, die Lehrlinge beschäftigen, können unter bestimmten Voraussetzungen 20.000 S pro Lehrling zusäztlich als Betriebsausgabe absetzen. Die neue Bestimmung im EStG 1988 lautet:
§ 124 b Z 31 EStG: „ Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem und vor dem ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20.000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag."
Voraussetzungen für den Lehrlingsfreibetrag
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Lehrlingsfreibetrag heißt es im Bericht des Budgetauss...