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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 81

Gebühren: Nachsicht

Bei der Nachsicht von Gebühren muß die besondere Härte in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen liegen, also in seinen persönlichen Verhältnissen begründetS. R 82 sein, wobei angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge (66.267 S) von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein kann. - (§ 9 Abs. 2 GEG)

Durch den Fehler der Kanzleikraft des einschreitenden Rechtsanwaltes beim Ausfüllen des Formulars für einen Exekutionsantrag (anstatt eines Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einen Antrag auf Bewilligung des Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung) wurde eine Pauschalgebühr vorgeschrieben. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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