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Kanalgebühren
•Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht insoweit ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Kanalgebühren, daß die Notwendigkeit besonderer Gebührenregelung für einzelne Benützer nur bei eklatant abweichenden Gegebenheiten besteht. - (§ 4 VO des Gemeinderates der Gemeinde Gurten vom i. V. m. § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1989), (Abweisung)
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