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Parkabgabe Vorarlberg
•Ist dem Bescheid über eine Parkabgabe u. a. nicht zu entnehmen, welche genaue Aufschrift die Hinweistafeln trugen und ob diese auch einen Hinweis auf den Geltungsbereich der Abgabenvorschrift enthielten, weiters ob die Hinweistafeln nach ihrem Aufstellungsort als örtlichen Geltungsbereich beide Fahrbahnseiten erkennen ließen, ist er für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. - (§ 7 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Parkabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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