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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite R 119
Pauschalgebühr: Berechnung
•Im Falle einer Erweiterung des Streitgegenstandes ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen und in den neuen Betrag die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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