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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 119

Pauschalgebühr: Berechnung

Im Falle einer Erweiterung des Streitgegenstandes ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen und in den neuen Betrag die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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