Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Stetigkeitsgebot für den Ansatz aktiver latenter Steuern
Zu der von Gasselsberger in SWK-Heft 26/1998, Seite W 138, festgehaltenen Meinung, wonach „Sterl in seiner Aussage, daß ,das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern grundsätzlich unabhängig von der Vorgehensweise in den Vorjahren in Anspruch genommen werden (kann), wobei sich allerdings in Ausnahmefällen aus dem Willkürverbot und der Generalnorm eine Grenze ergibt, nicht zugestimmt werden kann", ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß sich durch § 198 Abs. 10 HGB i. V. m. § 237 Z 6 lit. c leg. cit ein Ansatzwahlrecht, d. h. das Steueraktivum entweder bilanz- und GuV-mäßig einzustellen oder im Anhang anzugeben, ergibt.
Bei der Bilanzierung von latenten Steuern handelt es sich eindeutig um ein Bilanzansatzwahlrecht. So kommentieren beispielsweise Egger/Samer (Der Jahresabschluß nach dem Handelsgesetzbuch, Band 1, 5., überarbeitete Auflage von „Der Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz", S. 76), daß das Stetigkeitsgebot des § 201 Abs. 2 Z 1 HGB sich ausdrücklich nur auf die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden bezieht, sodaß die Ausübung von Bilanzansatzwahlrechten gemäß § 198 Abs. 3, 7 und 10 (hier zutreffend) und § 203 Ab...