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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 119
Grunderwerbsteuergesetz
•Nach hg. Judikatur wird durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung der begünstigte Zweck im Sinne des Grunderwerbsteuergesetz 1955 aufgegeben. - (§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955), (Abweisung)
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