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Gerichtsgebührenpflicht
•Stellt die getroffene Vereinbarung zivilrechtlich die Begründung einer Leistungspflicht des Mieters dar, bis zur Räumung einen einvernehmlich reduzierten Bestandzins zu bezahlen, liegt darin eine für die Gerichtsgebührenpflicht maßgebliche Übernahme einer Leistungspflicht vor. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
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