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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 749

Beherbergungsnebenleistungen in der Tourismusbranche

Die Rechtsansicht des BMF zu „All-inclusive"-Angeboten

(BMF) - Die im , GZ 09 1004/5-IV/9/96 („Umsatzsteuerliche Behandlung von Packages und All-inclusive-Angeboten") getroffenen Aussagen hinsichtlich des ermäßigten USt-Satzes (10%) für Nebenleistungen zur Beherbergung werden wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:

Keine Bedenken bestehen, auch

• die Vermietung von Parkplätzen,

• die Vermietung von Hotelsafes,

• die Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel) und

• die Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten

als Nebenleistung zur Beherbergung (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994) zu beurteilen, vorausgesetzt, diese Leistungen sind im Package („All-inclusive"-Angebot) enthalten.

Bei den im oben erwähnten Schreiben des BMF unter „Überlassung von Sporteinrichtungen" genannten Beispielen (Sauna, Dampf- und Schwimmbad und Bereitstellung von Fitneßräumen, Fahrrädern etc.) handelt es sich um eine bloß demonstrative Aufzählung. Der Verleih von Sportgeräten, die Zurverfügungstellung von Solarien, die Verabreichung von Massagen und der Verleih von Liegestühlen sind daher nach Ansicht des BMF gleichfalls „begünstigt", selbstverständlich immer nur unter der Voraussetzung, daß diese Leistungen im Package („All-i...

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