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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 119

Abtretungspreis

Nach ständiger hg. Judikatur sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis eines GmbH-Anteiles auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten, wozu auch die Übernahme von Haftungen gehört. - (§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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