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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite S 749

Kommunalsteuer auf Urlaubsentschädigungen und -abfindungen

Magistrat der Stadt Wien straft bereits bei rechtlichen Auffassungsunterschieden

Dr. Wilfried Bartholner und Mag. Erich Wolf

Seit Anfang 1997 straft der Magistrat der Stadt Wien rigoros bei Nichtentrichtung der Kommunalsteuer auf Urlaubentschädigungen bzw. -abfindungen wegen mutmaßlicher Abgabenverkürzung. Die Autoren dieses Beitrags versuchen nachzuweisen, daß diese VorgehensweiseS. S 750mit dem anzuwendenden Verwaltungsstrafgesetz sowie mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar ist, und hoffen damit einen Umdenkprozeß bei den zuständigen Behörden einzuleiten und den betroffenen Abgabepflichtigen Argumentationsgrundlagen zu liefern.

1. Materiell-rechtliche Grundlagen

Das Kommunalsteuergesetz (KommStG) trat mit BGBl. 1993/819 ab in Rechtskraft. Gemäß § 5 KommStG bildet die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der KommSt, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen oder nicht.) Nach der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG werden jene Gehaltsbestandteile aus der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden, die im § 67 Abs. 3 und Abs. 6 EStG 1988 genannt sind. Das KommStG bedient sich somit der Gesetzestechnik des Verweises) auf das Einkommensteuergesetz 1988, um bestimmte Gehaltsbestandteile, die auch ...

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