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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 754

Berichtigung von Selbstbemessungsabgaben-Festsetzungen

Die Besonderheiten in einzelnen Bundesländern

Johann Hollik

Das Recht, selbstbemessene Abgabenfestsetzungen zu berichtigen, wurde für den Bereich der meisten Bundesländer schon erörtert (SWK-Heft 32/1998, Seite S 710). In einzelnen Bundesländern (Kärnten, Burgenland) und in der BAO ergeben sich Besonderheiten, deren Handhabung nach der wörtlichen Gesetzesinterpretation nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann, insbesondere durch die Verhinderung der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge und der Verweigerung des Berichtigungsrechtes. – Auf Grund der noch ausstehenden Anpassung der Landes-Verfahrensgesetze an das EU-Recht sind Berichtigungsanträge zweckmäßigerweise mit Einwendungen zu begründen, welche auf dem bestehenden innerstaatlichen Recht beruhen.

In Anbetracht des für 1999 erwarteten Urteiles des EuGH zur EU-Konformität der Getränkebesteuerung ist das Interesse verständlich, die Besteuerungsverfahren (zumindest ab 1995) rechtsmittelhängig zu halten. Zu diesem Thema wurde bereits im SWK-Heft 32/1998, Seite S 710, allgemein berichtet. Es wurde dabei darauf hingewiesen, daß in zwei Bundesländern, und zwar im Burgenland und in Kärnten, in der jeweiligen Landesabgabenordnung ein abweichender Wortlaut hinsichtlich der Festsetzungsw...

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