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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite 167

Ist das URG selbst reorganisationsbedürftig?

Unternehmensreorganisationsgesetz wurde in der Praxis nicht angenommen

Mag. Karl Pichler

Mit dem IRÄG 1997 wurde ein eigenes Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen geschaffen, das der Insolvenzvermeidung durch Reorganisation dienen soll. Zugleich wurde das in der AO geregelte Vorverfahren, das nie eine praktische Bedeutung erreicht hatte, abgeschafft. Nach den bisherigen Erfahrungen kann man aber auch dem URG, sofern es nicht grundlegend geändert wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit die gleiche Erfolglosigkeit wie seinem Vorgängergesetz voraussagen. Der Hauptgrund dafür liegt wohl darin, daß das im URG geregelte Reorganisationsverfahren bedeutend mehr Kosten als Nutzen verspricht und es obendrein die gerade für ein sanierungsbedürftiges Unternehmen nicht zu unterschätzende Gefahr einer negativen Publizität mit sich bringt. Andererseits ist aber der Grundgedanke des URG, daß durch eine frühzeitige Reaktion auf Unternehmenskrisen die Chancen für eine Unternehmenssanierung oder zumindest für die Minimierung von Insolvenzschäden entscheidend verbessert werden, betriebswirtschaftlich voll überzeugend. Weiters ist im URG richtigerweise ein Anfechtungsschutz für Sanierungskredite vorgesehen.

Die frühzeitige Reaktion bei Unternehmenskrisen soll laut URG erreicht werden, indem auf di...

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