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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite R 120
Zuzugsbegünstigung
•Gemäß § 112 a EStG 1988 ist § 103 i. d. F. BGBl. Nr. 448/1992 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. - (§ 103 EStG 1988), (Abweisung)
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