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Steuerbefreiungen und das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit
Beispiele zeigen die massive Begünstigung von Transferleistungsbeziehern
Das Einkommen gilt finanzwissenschaftlich als besonders geeigneter Indikator der persönlichen Leistungsfähigkeit. Das Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit - ein beherrschendes Prinzip des ESt-Rechts) - wird aber durch Steuerbefreiungen (§ 3 Abs. 1 EStG 1988) beträchtlich ausgehöhlt bzw. unterlaufen. Im § 3 EStG 1988 werden Einnahmen, die an sich unter eine der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) zu subsumieren wären, somit „steuerbare" Einkünfte sind, befreit.) § 3 EStG 1988 befreit nur solche Einnahmen, die ansonsten steuerpflichtig wären.)
Auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (Hochrechnungsverfahren - besonderer Progressionsvorbehalt) kann die Aushöhlung des Prinzips der persönlichen Leistungsfähigkeit durch Steuerbefreiungen, wie die nachstehenden Beispiele mit Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 a EStG 1988) zeigen, nur unzureichend verhindern. Durch § 3 Abs. 2 EStG 1988 wird geregelt, daß bei der Steuerbefreiung für das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe etc.) die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988) zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen umgerechnet werden; die festzusetzende Steuer wird jedoch mit der Höhe begrenzt, die sich bei Steuerpflicht sämtlicher Bezüge ergeben würde...