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Vorbehaltszusammenschluß von Mutter- und Tochtergesellschaft im Wege einer atypisch stillen Beteiligung nach Art. IV UmgrStG
Das BMF bestätigt die Auffassung, daß ein Zusammenschluß i. S. d. Art. IV UmgrStG auch dann vorliegt, wenn sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen als stiller Gesellschafter i. S. d. § 178 HGB beteiligt und dabei eine Beteiligung am Erfolg und der Sustanz vereinbart wird. Steuerlich übertragen dabei der I. d. H. und der stille Gesellschafter jeweils ihr definiertes Vermögen auf eine entstehende Mitunternehmerschaft, an der die beiden in der Folge beteiligt sind.
Nach dem ho. Erlaß vom , GZ 06 8641/1-IV/6/98 (vgl. z. B. SWK-Heft 20/21/1998, Seite S 445) kann Vorsorge gegen eine drohende endgültige Steuerlastverschiebung unter anderem dadurch getroffen werden, daß der ein Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG Übertragende die stillen Reserven einschließlich eines allenfalls bestehenden Firmenwertes zurückbehält, sodaß der Verkehrswert des übertragenen Vermögens mit dem Buchwert übereinstimmt (Vorbehaltszusammenschluß). Sollten bei einem geplanten Vorbehaltszusammenschluß beide Partner Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) übertragen, müßten zur Vermeidung einer Vorsorge beide ihre Reserven einschließlich eines bestehenden Firmenwertes zurückbehalten, andernfalls müßte hinsi...