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Betriebserwerb: Haftung
•Zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten ist ein Erwerber dann heranzuziehen, wenn er ein Unternehmen im ganzen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. - (§ 14 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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