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Bescheid: Begründung
• Die Begründung eines Abgabenbescheides muß in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist - (§ 288 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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