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Sanierungsgewinn
• Ein Sanierungsgewinn bleibt nur dann steuerfrei, wenn der sanierte Betrieb weitergeführt wird - (§ 22 Abs. 5 KStG 1966, § 36 EStG 1972)
Die beschwerdeführende GmbH hatte bereits vor der Eröffnung des gerichtlichen Ausgleiches die Produktion eingestellt, die Betriebsgrundstücke und das Betriebsvermögen verkauft sowie die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt. Der mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleichs und Entrichtung des Ausgleichs verbundene Schulderlaß durch die Gläubiger war nach Ansicht des Finanzamtes kein steuerfreier Sanierungsgewinn.
Voraussetzung für die Annahme eines Sanierungsgewinnes im steuerlichen Sinne ist, daß der Schulderlaß geeignet ist, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. (Abweisung)
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