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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite K 27

Körperschaftsteuer - Überstunden, verdeckte Ausschüttung

Überstunden, verdeckte Ausschüttung (§ 8 KStG)

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarungen von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sind und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist. Überstundenvergütungen sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (BFH , I R 75/96).

Anmerkung: Auch in Österreich ist es infolge der steuerschonenden Behandlung von Überstundenzuschlägen außerhalb der Normalzeit üblich geworden, GmbH-Geschäftsführern und leitenden Angestellten die Steuerbelastung durch hohe Nachtzuschläge etc. zu verringern. Vielleicht kann man die verdeckte Gewinnausschüttung durch die Ersparnis an Betriebsausgaben infolge niedrigerer Handy- und TelefongebührenS. K 28während der Nachtzeit und am Wochenende verhindern. Jedenfalls ein weiteres Argument für die steuerliche Angleichung der Unter-25-%-Geschäftsführer mit den Über-25-%-Geschäftsführern.

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