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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite K 27

Körperschaftsteuer - Verspätungszuschlag bei KESt-Anmeldung

Verspätungszuschlag bei KESt-Anmeldung (§ 7 KStG)

Wird die Kapitalertragsteuer für eine Ausschüttung verspätet angemeldet, so stellt ein Verspätungszuschlag eine Betriebsausgabe und keine verdeckte Gewinnausschüttung dar (BFH , I R 64/96, in BB 1997, 1625).

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