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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite W 139

"Scheingewinnbesteuerung" und "kalte Progression"

Dem Thema „Inflation-Accounting" muß in den Euro-Ländern wieder verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden

Univ.-Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Seicht

Das steuerpflichtige „Einkommen" ergibt sich aus der Summierung der Einkünfte der nachfolgend aufgezählten „Einkunftsarten" (soferne man aus diesen auch Einkünfte erzielt) und nach Abzug der „Sonderausgaben" von der Summe der Einkünfte: (1.) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, (2.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, (3.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, (4.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, (5.) Einkünfte aus Kapitalvermögen, (6.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, (7.) Sonstige Einkünfte (gemäß taxativer Umschreibung). Sieht man von den meist pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab, vernachlässigt man die „Sonstigen Einkünfte" und berücksichtigt man den Umstand, daß bei der Überschußermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine gewisse Valorisierung der Absetzung für Abnutzung zulässig ist, so verbleiben für einen Vergleich nur mehr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Kapitalvermögen einerseits und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit andererseits.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde partiell schon die Problematik der Geldwertverdünnung im Zusa...

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