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Finanzstrafverfahren - Abgabenhinterziehung bei Schätzung
Abgabenhinterziehung bei Schätzung (§ 33 FinStrG)
Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch eine Betriebsprüfung hindert nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung, doch hat die Finanzstrafbehörde anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann daher nur dann angenommen werden, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten sagen läßt, daß seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Auch bei einer fahrlässigen Abgabenverkürzung hat die Finanzstrafbehörde zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist, wobei eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden darf, wenn Zweifel bestehen bleiben ().