Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH-Geschäftsführer: DB und DZ
• Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sind auch von den Bezügen eines zu 50% beteiligten Geschäftsführers einer GmbH zu entrichten - (§ 41 Abs. 2 FLAG)
„Es mag zutreffen, daß im gegenständlichen Fall die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen, daß es ihnen aus diesem Grund nicht verwehrt werden kann, daß sie Hilfskräfte heranziehen und daß sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen. Wie oben ausgeführt, kommt es aber gerade auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit nicht an." (Abweisung)
()