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Bundesabgabenordnung - Wohnsitz
Wohnsitz (§ 26 BAO)
Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben, die im In- und Ausland liegen können. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig benutzt, während des Auslandsaufenthaltes unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält (BFH , I R 69/96, in BB 1997, 1566).