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Bundesabgabenordnung - Mitgliederveranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr
Mitgliederveranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 44 BAO)
Der Charakter der Freiwilligen Feuerwehr als Körperschaft des öffentlichen Rechtes schließt es nicht aus, daß ihre Mitglieder einen nichtrechtsfähigen Verein bilden. Einem solchen privaten Verein ist die Tätigkeit eines Festes zuzurechnen, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeindehaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt wird (BFH , I R 16/96, in BB 1997, 1776).