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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite 103

Verfahren: Zeugen

Personen, die nicht als Zeugen beantragt werden, müssen im Berufungsverfahren nicht einvernommen werden - (§ 169 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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