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Vorsteuerabzug: Voraussetzung
• Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht relevant - (§ 11 Abs. 1 UStG 1972)
„Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namensschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die,Firma' bekannt ist. Auf das Fehlen der steuerlichen Erfassung, des Namensschildes und die Kenntnis der Hausbewohner stützt der angefochtene Bescheid die Versagung des Vorsteuerabzuges. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil das Gesetz den Vorsteuerabzug nicht an solche Voraussetzungen knüpft." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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